Aktuelle Lage in Österreich
Informationsstand März 2021
Allgemeine Verhaltensregeln
Abstand
Ein Abstand von mindestens 2 Metern gilt:
- an allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor.
Ausgenommen sind: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
FFP2-Maskenpflicht
Eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) ist zu tragen:
- an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
- bei Fahrgemeinschaften
- in Seil- und Zahnradbahnen
- in allen Kundenbereichen des Handels sowie in nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben
- auf Märkten (indoor und outdoor)
- in der Gastronomie (sofern geöffnet – z.B. in Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
- in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
- bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen
- auch von genesenen und geimpften Personen
Ausgenommen sind:
- Kundenbereiche, die sich im Freien befinden, und in denenein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
- Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
- Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen
Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr
Wichtige Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche und Ausbildungszwecke
- Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Zusammentreffen
Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen: maximal 4 Erwachsene mit ihren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern